Wohnsitz bzw. Aufenthaltsbewilligungen

Das Liechtensteiner Aufenthaltsrecht ist restriktiv. Jährlich werden nur um die 100 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Es gibt verschiedene Formen von Aufenthalten und Bewilligungen, wobei die Bedingungen je nach Wohnsitz und Staatsangehörigkeit variieren. Die Regierung Liechtensteins stellt zwei Arten von Aufenthaltsbewilligungen aus: eine Bewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit und eine Bewilligung zur Wohnsitznahme mit Erwerbstätigkeit.

Bewilligung zur Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit

Schweizer Pendelnde mit Wohnsitz in der Schweiz sind beim Antreten von Arbeitsstellen in Liechtenstein frei. Sie brauchen vor dem Stellenantritt keine fremdenpolizeiliche Bewilligung und der Arbeitgebende muss keine Meldepflicht beachten. Ausgenommen sind Berufe, die nur mit einer staatlichen Bewilligung ausgeübt werden können.

Schweizer Arbeitnehmende zahlen weiterhin an ihrem Wohnsitz Lohnsteuern. Davon ausgenommen sind Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst.

Nimmt eine Person mit EWR-Staatsangehörigkeit eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auf, ist keine Bewilligung erforderlich. Der Stellenantritt ist jedoch meldepflichtig.

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Anstellung spätestens binnen zehn Tagen nach Arbeitsantritt dem Ausländer- und Passamt bekanntzugeben. Dem Arbeitnehmenden wird daraufhin eine sogenannte Grenzgängermeldebestätigung (GMB) ausgestellt. Diese Bestätigung ist befristet und muss nach 5 bzw. 10 Jahren neu ausgestellt werden. Zudem wird EWR-Staatsangehörigen, die in Liechtenstein arbeiten, eine Lohnsteuer vom Salär abgezogen. EWR-Staatsangehöriger ist, wer Bürger eines zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staates ist.

EWR-Grenzgänger müssen den Wohnsitz im EWR-Raum haben und täglich an den EWR-Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren. Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pflegekräfte oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR zurückkehren.

Formular zur Grenzgängermeldebestätigung zwecks Stellenantritt ohne Wohnsitznahme in Liechtenstein

eGMB: die Grenzgängermeldebestätigung kann nun auch digital über die eID.li App bereitgestellt werden. Weitere Informationen zur eGMB hier.

Sonderregelung für Grenzgänger aus Österreich
Für Grenzgänger aus Österreich gilt ebenfalls die oben erwähnte Meldepflicht, jedoch können österreichische Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein befreit werden, solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Dies gilt auch für deren nicht erwerbstätige Familienangehörige.

Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Für Angehörige eines Drittstaates gelten je nach Wohnsitz unterschiedliche Bedingungen.

Staatsangehörige von Drittstaaten mit Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz benötigen vor Stellenantritt eine sogenannte Grenzgängerbewilligung (G). Diese auf ein Jahr befristete Bewilligung wird vom Ausländer- und Passamt nur ausgestellt, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. So ist beispielsweise erforderlich, dass auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt nachgewiesenermassen keine geeignete Fachkraft gefunden werden konnte. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. Angehörigen von Drittstaaten, die in Liechtenstein arbeiten wird eine Lohnsteuer vom Salär abgezogen.

Staatsangehörige von Drittstaaten mit Wohnsitz ausserhalb des Grenzgebietes oder ausserhalb der Schweiz oder des EWRs benötigen vor Stellenantritt eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B). Diese Bewilligung ist in Briefform (BiB) anzufordern und kann nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt (volkswirtschaftliches Interesse). Antragssteller dürfen zudem keine Vorstrafen haben, müssen über genügend finanzielle Mittel und entsprechende Sprachkenntnisse verfügen und der Wille der Anpassungsfähigkeit und Integration in die Arbeitswelt und Gesellschaft kann erwartet werden. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung L berechtigt zu einem Aufenthalt von weniger als 12 Monaten in Liechtenstein und kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um maximal 6 Monate verlängert werden.

Die Aufenthaltsbewilligung B berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein für mehr als 12 Monate und kann verlängert werden, sofern die Integrationsvereinbarung eingehalten wird und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt. Führungskräfte und Spezialisten können eine Aufenthaltsbewilligung von bis zu 3 Jahren bekommen, wenn sie in einem international tätigen Unternehmen mit geschäftlicher Niederlassung in Liechtenstein beschäftigt sind. Die Erteilung von B-Bewilligungen ist sehr restriktiv.

Formular zum Stellenantritt mit Wohnsitznahme in Liechtenstein
Formular zur Ausstellung des Aufenthaltstitels

Personen mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit, die einer Erwerbstätigkeit im Liechtenstein nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und somit nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren können, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung (L oder B).

Diese Bewilligung ist in Briefform (BiB) anzufordern und kann nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Die Arbeitsstelle kann erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert drei Monaten ab Eingang entschieden.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung L berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein während weniger als 12 Monaten und kann bei Nachweis eines ausserordentlichen Bedürfnisses einmalig um maximal 6 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist ein maximal einjähriger Arbeitsvertrag zu einem angemessenen Beschäftigungsgrad. Zudem müssen die berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit erfüllt sein.

Die Aufenthaltsbewilligung B berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein für mehr als 12 Monate bis zu maximal 5 Jahren. Die Erteilung von B-Bewilligungen ist sehr restriktiv. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.

Über vollständige Gesuche von Personen mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.

Formular zum Stellenantritt mit Wohnsitznahme in Liechtenstein

Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pflegekräfte oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.

Merkblatt zu Betreuungs‐ und Pflegekräften

Grundsätzlich sind alle Staatsangehörigen berechtigt, eine Au-Pair-Stelle in Liechtenstein anzutreten. Es gelten dabei jedoch folgende Voraussetzungen:

Seitens Au-Pair

  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache (bei übrigen Staatsangehörigen)
  • Ein Deutsch-Sprachkurs ist obligatorisch, die Kosten trägt die Gastfamilie
  • Mindestalter: 18 Jahre, Höchstalter: 25 Jahre

Seitens Gastfamilie

  • Die Umgangssprache in der Familie ist Deutsch und mindestens von einem Familienmitglied ist die Muttersprache Deutsch
  • Mindestens ein minderjähriges Kind muss im Haushalt leben (Enkelkinder, Neffen oder Nichten werden nicht berücksichtigt)
  • Au-Pairs sind bei einer liechtensteinischen Versicherung gegen Krankheit und Unfall zu versichern, die Kosten hierfür trägt die Gastfamilie
  • Au-Pair-Angestellte sind zumindest während der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen. Bei zwei erwachsenen Personen im Haushalt ist maximal eine Erwerbstätigkeit von 150 % erlaubt.
  • Dem Au-Pair ist Unterkunft (Einzelzimmer) sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen

Ausschlusskriterien

  • Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Au-Pair und der Gastfamilie
  • Es wird dieselbe Muttersprache gesprochen
  • Einsatz in der Kranken-, Alters- oder Tierpflege oder als Arbeitskraft in Haushalt und Landwirtschaft

Weitere Bedingungen

  • Der Aufenthalt als Au-Pair muss mindestens sechs, darf jedoch höchstens 12 Monate dauern
  • Der Mindestbruttolohn beträgt gemäss Regierungsbeschlusses vom 5. September 2006 bei einer 30-Stunden-Woche CHF 1835. Bei einer geringeren Stunden-Woche errechnet sich der Bruttolohn anteilsmässig von den CHF 1835. Der Nettolohn von CHF 700 darf nicht unterschritten werden.
  • Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn als Au-Pair beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch vier Wochen vor Stellenantritt einzureichen, damit der geplante Einreisetermin eingehalten werden kann.

Bewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit

Personen, die weder die schweizerische noch eine EWR-Staatsangehörigkeit besitzen, also Angehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, können eine Aufenthaltsbewilligung (B) beantragen. Die Antragssteller dürfen keiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachgehen und müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.

Diese Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein für mehr als 12 Monate. Die durch direkte Vergabe erteilte Aufenthaltserlaubnis beinhaltet grundsätzlich das Recht, dass sich auch der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren in Liechtenstein aufhalten dürfen.

Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates können eine Aufenthaltsbewilligung (B) beantragen. Die Antragssteller dürfen keiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachgehen und müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.

Diese Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme in Liechtenstein für mehr als 12 Monate. Die durch direkte Vergabe erteilte Aufenthaltserlaubnis beinhaltet grundsätzlich das Recht, dass sich auch der Ehepartner und die Kinder unter 21 Jahren in Liechtenstein aufhalten dürfen.

Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Bei einem positiven Entscheid belaufen sich die Kosten auf CHF 1060, bei einem negativen Entscheid auf die Grundpauschale von CHF 80. Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg der Grundpauschale beizulegen.

Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt zu einem Aufenthalt in Liechtenstein von zwölf Monaten bis zu fünf Jahren. Nach Ablauf von fünf Jahren können Personen mit einer solchen Bewilligung sowie deren Familienangehörige um eine Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ansuchen.

Das Ausländer- und Passamt führt jährlich zwei Auslosungsverfahren für Aufenthaltsbewilligungen durch, in denen ca. 28 Bewilligungen zum Stellenantritt und acht Bewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme in Liechtenstein erteilt werden. Das Bewerbungsverfahren ist in beiden Fällen identisch.

Das Auslosungsverfahren findet jeweils im Frühling und im Herbst statt und besteht jeweils aus einer Vor- und einer Schlussauslosung. Die Ausgelosten haben dann jeweils die Möglichkeit, an der Schlussauslosung teilzunehmen. Hierbei findet eine Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der Ausschlussgründe statt und weitere Unterlagen sind einzureichen. Über vollständige Gesuche wird in der Regel innert vier Wochen ab Eingang entschieden.

Voraussetzungen für die Teilnahme sind:

  • EWR-Staatsbürgerschaft (Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Angehörige von Drittstaaten sind bei der Auslosung nicht zugelassen)
  • Fristgerechte Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchformulars (Datum des Poststempels ausschlaggebend)
  • Fristgerechte Einzahlung der Gebühr (Valutadatum der Einzahlung bei der Liechtensteinischen Landesbank A ausschlaggebend, CHF 100 für die Vorauslosung, CHF 500 für die Schlussauslosung)
  • Keine Mehrfachbewerbung und keine Falschangaben
  • Kein bestehendes Einreiseverbot, keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit

Die Aufenthaltsbewilligung durch die Auslosung betrifft nur die Person, die das Gesuch gestellt hat. Für den Ehepartner kann ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht werden, ebenfalls für gemeinsame Kinder unter 21 Jahren. Nach 30 Jahren Wohnsitz in Liechtenstein besteht zudem die Möglichkeit, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft anzusuchen. Für die Einbürgerung ist das Zivilstandsamt Vaduz zuständig, ebenfalls für diesbezügliche Auskünfte.

Personen mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit
Zur Wohnsitznahme berechtigte Personen mit Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit können ihre Familienangehörigen jederzeit nachziehen lassen. Als Familienangehörige zählen dabei Ehegatten, Verwandte und unter 21-jährige Verwandte des Ehegatten in gerader absteigender Linie des Aufenthaltsberechtigten. Familienangehörige von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) oder Aufenthaltsbewilligung (B) bekommen eine Bewilligung mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie die Person, von der sie ihr Recht ableiten. In diesem Rahmen dürfen die Familienangehörigen auch eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Staatsangehörige von Drittstaaten
Zur Wohnsitznahme berechtigte Personen ohne Schweizer oder EWR-Staatsangehörigkeit können ihre Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen lassen. Als Familienangehörige zählen dabei Ehegatten und die gemeinsamen ledigen Kinder unter 18 Jahren. Der im Ausland lebende Ehegatte muss nach liechtensteinischem Recht volljährig sein und den Sprachnachweis (Level A1) erbringen. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligungen der Familienangehörigen entspricht der des Gesuchstellers, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. In diesem Rahmen dürfen die Familienangehörigen auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit dürfen alle Staatsangehörigen, die einer Ausbildung bzw. einem Studium in Liechtenstein nachgehen möchten, eine Bewilligung L beantragen.

Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Ausbildung beim Ausländer- und Passamt eingereicht werden. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.

Diese Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme für die Dauer der Ausbildung von maximal 12 Monaten, wobei vor Ablauf eine weitere Bewilligung L beantragt werden kann, sofern die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

- Schweizer und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium/Schule, nachzugehen. Sofern Erwerbstätigkeit integrierender Bestandteil der Ausbildung ist, darf das Pensum bis auf 100% erhöht werden.
- Nicht Schweizer und nicht EWR-Staatsangehörige dürfen einer Erwerbstätigkeit von max. 35%, sofern sie Studierende an der Universität Liechtenstein sind und sofern die Tätigkeit einen Bezug zum Studium aufweist. Die Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Touristen und Dienstleistungsempfänger, die länger als drei Monate innerhalb von sechs Monaten in Liechtenstein anwesend sind, können eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) bis zu einem Jahr beantragen. Visabestimmungen für Touristen bleiben vorbehalten.

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss und ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.

Weitere Informationen zum Visum