Altersvorsorge und Pensionsansprüche in Liechtenstein
        
        Liechtenstein folgt einem Drei-Säulen-System für die Altersvorsorge (ähnlich wie in der Schweiz):
- 1. Säule: Staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) – sichert die Existenzgrundlage
 - 2. Säule: Berufliche Vorsorge (Pensionskasse oder BVG) – ergänzt die AHV zur Erhaltung des Lebensstandards
 - 3. Säule: Private Vorsorge (freiwillig)
 
Ausländische Arbeitnehmende, die in Liechtenstein arbeiten, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der 1. und 2. Säule, unabhängig von ihrer Herkunft. Das Erwerbsortprinzip gilt: Die Versicherung richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit. Es gibt jedoch Koordinationsregelungen, die Ansprüche aus anderen Ländern anrechnen und Doppelversicherungen vermeiden. Die Regelungen unterscheiden sich leicht je nach Herkunft aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz, da Liechtenstein Teil des EWR ist und ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz hat.
Versicherungspflicht und Beiträge
Allgemein: Arbeitnehmende aus dem Ausland sind in Liechtenstein pflichtversichert, sobald sie dort erwerbstätig sind. Der Arbeitgebende meldet sie an und zieht Beiträge ab. Die Pflicht beginnt ab dem 18. Lebensjahr für Erwerbstätige und endet mit Erreichen des Rentenalters (aktuell 65 Jahre, schrittweise ansteigend). Auch Nichterwerbstätige (z. B. mit Wohnsitz in Liechtenstein) sind pflichtversichert.
Beiträge zur AHV/IV (1. Säule): Gesamtsatz ca. 9,3 % des Bruttoeinkommens (AHV: 8,1 %, IV: 1,5 %; Stand 2024). Arbeitnehmende tragen ca. die Hälfte (ca. 4,7 %), Arbeitgebende den Rest. Zusätzlich fallen Beiträge zur Familienausgleichskasse (FAK, 1,9 %) und Verwaltungskosten an, die hauptsächlich der Arbeitgebende übernimmt. Für selbstständige oder nichterwerbstätige Personen gelten Mindestbeiträge (z. B. CHF 350 - 11 670 pro Jahr, abhängig von Einkommen und Vermögen).
Berufliche Vorsorge (2. Säule): Obligatorisch ab einem Jahreslohn von ca. CHF 22 680 CHF (Schwelle 2024). Beiträge mindestens 8 % des relevanten Lohns (nach Abzug eines Freibetrags), geteilt zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden (Arbeitgebende mind. 50 %). Bei Jobwechsel innerhalb Liechtenstein/Schweiz/EWR wird das Kapital übertragen; bei endgültigem Verlassen kann es ausgezahlt werden.
Pensionsansprüche (Renten und Leistungen)
Die Ansprüche basieren auf den Beitragszeiten und dem Einkommen. Die Mindestversicherungszeit beläuft sich für die meisten Renten auf ein Jahr. Beiträge aus anderen Staaten werden nicht direkt in der Höhe einbezogen, aber Zeiten aus EU/EWR/Schweiz zählen für die Erfüllung von Voraussetzungen (z. B. Wartezeiten). Renten sind exportierbar in EU/EWR/Schweiz.
- Altersrente (AHV): Ab 65 Jahren (ordentliches Rentenalter; vorzeitig ab 60 mit Abschlägen, aufgeschoben bis 70 mit Zuschlägen). Höhe: Basierend auf Beitragsjahren (volle Rente nach 44 Jahren lückenlos) und durchschnittlichem Einkommen. Max. ca. CHF 2450 pro Monat (Stand 2024); Min. nach 1 Jahr ca. CHF 55 pro Monat. Zusätzlich mögliche Kinderrenten (bis 18/25 Jahre) und Ergänzungsleistungen bei Bedarf.
 - Invalidenrente (IV): Bei mind. 40 % Erwerbsunfähigkeit (nach 1-jähriger Wartezeit). Höhe je nach Grad (Viertel-, Halb- oder Volle Rente). Erfüllung der Versicherungsklausel durch Beiträge in Liechtenstein oder gleichwertige Zeiten in EU/EWR/Schweiz.
 - Hinterlassenenrenten: Witwen-/Witwerrente (80 % der Altersrente, un-/befristet je nach Bedingungen wie Alter oder Kinder); Waisenrente (40 % der Altersrente bis 18/25 Jahre).
 - Weitere Leistungen: Erziehungs-/Betreuungsgutschriften (z. B. für Kindererziehung), Hilflosenentschädigung, Eingliederungsmassnahmen (z. B. Umschulung) und Weihnachtsgeld (13. Monatsrente).
 
In der 2. Säule: Alterskapital oder Rente ab Rentenalter, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen. Ziel: Zusammen mit AHV ca. 60 % des letzten Lohns.
Unterschiede je nach Herkunft
Aus EU/EWR-Raum (EU-Staaten + Island, Norwegen): Vollständige Koordination durch EWR-Abkommen (VO (EG) 883/2004). Versicherungszeiten aus allen EWR-Staaten werden für Ansprüche angerechnet (z. B. für Wartezeiten oder Gesamtberechnung). Keine Doppelversicherung; bei Grenzgängern (Wohnsitz EU, Arbeit Liechtenstein) gilt die Versicherung in Liechtenstein, wenn >25 % der Tätigkeit dort. Homeoffice bis <50 % im Wohnsitzstaat erlaubt. Renten pro rata (anteilig) berechnet und exportierbar. Für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EWR) gelten nationale Regeln, oft mit Einschränkungen.
Aus der Schweiz: Bilaterales Abkommen (Vaduzer Konvention) und EFTA-Regeln, ähnlich zum EWR. Enge Verknüpfung der Systeme (Liechtenstein nutzt teilweise schweizerische Strukturen). Versicherungszeiten werden gegenseitig anerkannt; Erwerbsortprinzip mit Ausnahmen für Grenzgänger (>25 % in Liechtenstein → Versicherung dort). Entsendungen bis 24 Monate möglich ohne Systemwechsel. Doppelunterstellung in Triangelsituationen (z. B. Tätigkeit in CH/LI) denkbar, aber selten. Ansprüche äquivalent zu EU/EWR, inklusive Export von Leistungen.
Bei Mehrstaatenfällen (z. B. gearbeitet in EU und Liechtenstein) reicht ein Antrag in einem Land aus – er gilt für alle.
Richtige Ansprechpartner
Zentrale Anlaufstelle in Liechtenstein:
Liechtensteinische AHV-IV-FAK (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse)
Gerberweg 2, 9490 Vaduz
Tel.: +423 238 16 16
E-Mail: ahv@ahv.li
Website: www.ahv.li.
Hier Anträge stellen (3–6 Monate vor Rentenbeginn), Auskünfte einholen und Beitragsauszüge anfordern
Für berufliche Vorsorge (2. Säule):
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Landstrasse 109, 9490 Vaduz
Tel.: +423 236 73 73
E-Mail: info@fma-li.li
Website: www.fma-li.li.
(oder direkt beim Arbeitgeber/Pensionskasse)
Bei Koordination mit Herkunftsland:
- EU/EWR: Wende dich an die Sozialversicherung deines Wohn- oder Herkunftslandes (z. B. in Deutschland: Deutsche Rentenversicherung, Tel.: 0800 1000 4800, www.deutsche-rentenversicherung.de; in Österreich: Pensionsversicherungsanstalt). Sie leiten bei Bedarf weiter.
 - Schweiz: Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) oder Ausgleichskasse deines Arbeitgebers in der Schweiz. Website: www.ahv-iv.ch. Für Entsendungen: Bescheinigung A1 beantragen.