Familienleistungen in Liechtenstein
Die Familienausgleichskasse (FAK) richtet folgende Leistungen aus:
- Kinderzulagen
- Geburtszulagen
- Alleinerziehendenzulagen
- Differenzausgleich
- Voraussetzungen
Der Anspruch auf Leistungen der FAK entsteht, wenn jemand
- Nachkommen
- Adoptivkinder
- Stiefkinder oder
- Pflegekinder
zu betreuen hat.
Die Familienzulagen dienen als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Sie stellen keine Entlöhnung für geleistete Dienste dar und gehören daher nicht zum Arbeitslohn.
Anspruch auf Familienzulagen besteht für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch haben auch Vollwaisen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
sofern sie ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben und keine andere Person für sie eine Familienzulage bezieht.
Anspruch auf Familienzulagen hat grundsätzlich, wer die oben erwähnten Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen erfüllt und:
a) in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz hat;
b) in Liechtenstein gewohnt hat oder beschäftigt war und von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber zur
vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt und von diesem auch weiterhin entlöhnt wird; oder
c) als Grenzgänger bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt ist oder als Selbständigerwerbender bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht untersteht.
Besondere Bestimmungen für Grenzgänger aus der Schweiz und aus den EWR-Staaten
Wird nur in einem Staat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Familienzulagen nach den Vorschriften des jeweiligen Staates ausgerichtet. Wenn in zwei Vertragsstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B. durch den Vater im einen und durch die Mutter im anderen Vertragsstaat), so sind die Zulagen durch jenen Vertragsstaat auszurichten, in dem die Kinder wohnen. Der andere Vertragsstaat entrichtet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und dessen Familienleistungen höher sind, einen Differenzbetrag.
- für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden;
- für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.
Wechselt der Anspruch während eines Kalendermonats von einem EWR-Staat oder der Schweiz nach Liechtenstein, richtet dieser Staat die Familienleistungen noch für den ganzen Kalendermonat aus, in dem eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit in Liechtenstein beginnt. Der Anspruch in Liechtenstein beginnt also erst im Folgemonat.
Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt sofort oder binnen gewisser Fristen bei Wegfall der Anspruchsvoraussetungen, insbesondere
- bei Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein: mit Ablauf der zulässigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein bzw. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
- bei Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein: bei Unterbrechung oder Beendigung der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft
- Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bei Verheiratung des Kindes, sofern von dessen Ehegatten Unterhalt zu leisten ist
Differenzausgleich
Für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf liechtensteinische Familienzulagen. Falls die ausländische Zulage geringer ist als die vergleichbare Zulage in Liechtenstein, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Differenzausgleich bezogen werden. Der Ausgleich entspricht der tatsächlichen Höhe der Differenz.
Der Differenzausgleich kann jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres geltend gemacht werden oder früher, wenn der Anspruch auf die ausländische Zulage erlischt oder die Beschäftigung in Liechtenstein beendet wird.
Die Höhe der Kinderzulagen ist abhängig von der Zahl und vom Alter der Kinder.
- Die Kinderzulagen betragen für jedes Kind monatlich CHF 310. Sie erhöhen sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich CHF 360.
- Sobald und solange ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, betragen die Kinderzulagen monatlich CHF 360 für jedes Kind. Für Zwillinge betragen die Kinderzulagen ab Geburt je CHF 360.
Für Grenzgänger aus den Nachbarstaaten gilt folgende Regelung:
Wenn sowohl im Ausland als auch in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B.: durch den Vater im einen und durch die Mutter im anderen Vertragsstaat), so sind die Familienzulagen durch jenen Vertragsstaat auszurichten, in dem die Familie wohnt. Die Liechtensteinische FAK richtet aber einen Differenzausgleich aus, wenn die ausländischen Familienzulagen geringer sind als die liechtensteinischen Leistungen.
Anspruch auf Geburtszulagen
Personen, die im Zeitpunkt
- der Geburt ihres Kindes oder
- der Aufnahme eines nicht mehr als fünfjährigen Wahlkindes zum Zweck der Adoption
die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Familienzulagen erfüllen, haben Anspruch auf Geburtszulagen.
Die Geburtszulagen stellen eine einmalige Leistung dar.
Höhe der Geburtszulagen
Die Geburtszulagen betragen für jedes lebend oder nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft tot geborene Kind, sowie für ein Adoptivkind CHF 2'520.
Bei Mehrlingsgeburten werden Geburtszulagen von CHF 3'070 pro Kind ausgerichtet.
Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen
Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person, die Anspruch auf Kinderzulagen hat.
Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen gelten als alleinstehend, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt leben.
Verheiratete Personen gelten als alleinstehend, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt leben und zudem ein Antrag oder eine Klage auf Trennung, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe bei Gericht anhängig ist; oder eine richterliche Massnahme ( einstweilige Verfügung, Entscheid über die Obsorge, den Unterhalt oder andere die Trennung zum Ausdruck bringende gerichtliche Massnahme) erlassen wurde.
Höhe der Alleinerziehendenzulagen
Die Alleinerziehendenzulagen betragen für jedes Kind CHF 120 monatlich und werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet.
Anmeldung der Alleinerziehendenzulagen
Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen einzureichen.
Mutterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Frauen und fördert den frühen Aufbau einer engen Bindung zwischen Müttern und Kindern.
Mehr unter: https://www.ahv.li/leistungen/fak/mutterschaftsgeld
Vaterschaftsgeld ersetzt während der beruflichen Freistellung den Lohn erwerbstätiger Väter (gilt auch für gleichgeschlechtliche Elternteile). Es unterstützt eine gleichberechtigte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben, fördert den frühen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern und trägt zur Gleichstellung am Arbeitsplatz bei.
Mehr unter: https://www.ahv.li/leistungen/fak/vaterschaftsgeld
Elterngeld ersetzt während der beruflichen Freistellung für die Betreuung des Kindes (Elternzeit) einen Teil des Einkommens erwerbstätiger Mütter und Väter. Es erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und fördert die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz.
Mehr unter: https://www.ahv.li/leistungen/fak/elterngeld