Familienleistungen in Liechtenstein für Grenzgänger aus dem Ausland (EU/CH)

Ja, in Liechtenstein gibt es Familienleistungen, die für Pendler (Grenzgänger) aus EU-Ländern oder der Schweiz relevant sind. Aufgrund der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der bilateralen Abkommen mit der Schweiz (z. B. Personenfreizügigkeitsabkommen) gelten EU-Koordinierungsregeln für soziale Sicherungssysteme (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Das Beschäftigungsland (hier Liechtenstein) ist grundsätzlich vorrangig für Familienleistungen zuständig, auch wenn die Familie im Wohnsitzland (EU/CH) lebt. Dies umfasst vor allem Kinderzulagen (Familienzulagen), Mutterschaftsentschädigungen und ggf. Ergänzungsleistungen. Grenzgänger haben Anspruch auf diese Leistungen, solange sie in Liechtenstein erwerbstätig sind, unabhängig vom Wohnsitz.

Wichtige Familienleistungen und Relevanz für Pendler

Kinderzulagen (Familienzulagen):

  • Anspruch besteht für Kinder unter 18 Jahren (bei laufender Ausbildung kann dieser bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden). Für Grenzgänger aus EU/CH wird die Zulage im Wohnsitzland vorrangig ausgezahlt, Liechtenstein zahlt jedoch einen Differenzausgleich (Unterschiedsbetrag), wenn die liechtensteinischen Sätze höher sind als die im Wohnland. Die Höhe variiert je nach Alter des Kindes und Anzahl der Kinder (z. B. höhere Sätze ab dem drittem Kind).
  • Relevanz: EU/CH-Grenzgänger erhalten oft den vollen liechtensteinischen Betrag oder eine Ergänzung, da Liechtensteins Leistungen generell höher sind als z. B. in Österreich (ca. €138–200 pro Monat) oder der Schweiz (CHF 200–250 pro Monat). Der Antrag erfolgt über die Liechtensteinische Familienausgleichskasse (FAK).

Mutterschaftsentschädigung:

  • Bezahlter Mutterschaftsurlaub (ca. 98 % des Lohns für 14 Wochen). Grenzgänger haben hier Anspruch, da das Beschäftigungsland zuständig ist. Ähnlich gilt dies für Vaterschaftsurlaub (neu seit 2021: 2 Wochen).
  • Relevanz: EU/CH-Grenzgänger können diese Leistung in Liechtenstein beziehen, auch wenn die Familie im Ausland lebt.

Weitere Leistungen (z. B. Pflegezulagen oder Ergänzungsleistungen):

  • Pflegegeld oder Unterhaltsleistungen: Nur für in Liechtenstein wohnhafte Personen, daher nicht für reine Grenzgänger. Allerdings können Grenzgänger für Kinder im Ausland Ansprüche geltend machen, wenn sie in Liechtenstein versichert sind.
  • Keine Familienzusatzversicherung in der Krankenversicherung für Grenzgänger (im Gegensatz zur Schweiz), aber Kinderzulagen werden separat gehandhabt.

Zuständigkeiten und Antragstellung

Vorrangiges Land: Das Beschäftigungsland (Liechtenstein) zahlt vorrangig, wenn nur ein Elternteil arbeitet. Bei doppelter Erwerbstätigkeit (z. B. Partner in EU/CH) gilt das Wohnland der Familie als vorrangig, mit Ausgleich von Liechtenstein.

Antrag: Der Antrag erfolgt über die AHV/IV/FAK (Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung / Familienausgleichskasse) in Liechtenstein. Die entsprechenden Formulare sind online verfügbar. Für Grenzgänger ist oft Koordination mit dem Wohnland erforderlich (z. B. via EWR-Formular E 411).

Hinweis: Doppelbezüge sind verboten; das höhere Niveau wird priorisiert. Für CH-Grenzgänger gelten spezielle DBA-Regeln (Doppelbesteuerungsabkommen CH-LI), die Sozialleistungen nicht beeinträchtigen.

Für individuelle Fälle empfehlen wir, die FAK Liechtenstein zu kontaktieren (ahv.li).