Steuern in Liechtenstein

Das Steuerrecht ist einfach, transparent, attraktiv und den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland angepasst.

Bei Privatpersonen gilt, dass das Vermögen und der Erwerb aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit der Steuerpflicht unterliegt. Dabei kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Für Unternehmen besonders wichtig ist die Kompatibilität des liechtensteinischen Steuersystems mit internationalen und europäischen. Ein wesentlicher Grundgedanke des liechtensteinischen Steuergesetzes ist dabei die Entscheidungsneutralität (d.h. keine steuerlichen Verzerrungen bei Investitions-, Finanzierungs-, Rechts- und Organisationsformen und Gewinnverwendungsentscheidungen).

Allen in Liechtenstein erwerbstätigen Personen, die in einem unselbstständigen Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, wird eine Lohn- oder Quellensteuer auf den unselbstständigen Erwerb und weitere Einnahmen erhoben. Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, vom Lohn ihrer Angestellten die Lohnsteuer abzuziehen und der Steuerverwaltung abzuliefern. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs wird jeweils von der Steuerverwaltung festgelegt. Der Grenzsteuersatz beträgt zwischen 3 % (für Einkommen über dem Grundfreibetrag) und maximal 24 %. Zusätzlich füllen steuerpflichtige Personen in Liechtenstein zur definitiven Abrechnung der Steuern jährlich eine Steuererklärung aus. Diese ist jedoch recht einfach gehalten und lässt sich vergleichsweise schnell ausfüllen.

Die Steuer wird auf Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit, Ersatzeinkünfte sowie Sitzungsgelder erhoben.

Teilweise besteht eine beschränkte Steuerpflicht für Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland. Auch bei ihnen wird eine Lohnsteuer (Quellensteuer) auf Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit, Ersatzeinkünfte, Sitzungsgelder, Renten-/Kapitalleistungen der 1. und 2. Säule sowie Leistungen aufgrund der Auflösung eines Freizügigkeitskontos bzw. einer Freizügigkeitspolice erhoben.

Die Regelung variiert je nach Wohnort:

  • Arbeitnehmende mit Wohnort in der Schweiz bezahlen in Liechtenstein keine Steuern. Das gesamte Einkommen versteuern diese Arbeitnehmenden an ihrem Wohnort in der Schweiz.
  • Arbeitnehmenden mit Wohnort in Österreich wird eine pauschale Quellensteuer in der Höhe von 4 % vom Lohn abgezogen. Dieser Betrag wird auf die Einkommenssteuer in Österreich angerechnet. Der Steuererklärung ist das Beiblatt Grenzgänger beizulegen.
  • Arbeitnehmende mit Wohnort in Deutschland bezahlen in beiden Staaten Steuern. In Liechtenstein wird eine Quellensteuer, abhängig von der Höhe des Verdienstes, erhoben. Diese wird an die zu bezahlende Einkommenssteuer in Deutschland angerechnet.

Eine Ausnahme von diesen Regelungen bilden die Angestellten der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen mit Wohnsitz im Ausland. Für diese gilt, dass sie ihr Einkommen, nicht aber das Vermögen, in Liechtenstein versteuern. Aus diesem Grund muss eine komplette Steuererklärung ausgefüllt und beim Steueramt in Liechtenstein eingereicht werden. Je nach Land des Wohnsitzes wird dabei unterschieden zwischen Angestellten von:

  • öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen
  • öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse

Ist für Angestellte von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen die Steuerpflicht mit der Entrichtung der Steuer in Liechtenstein abgeschlossen, werden bei Arbeitnehmenden von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse die in Liechtenstein entrichteten Steuern nur an die im Wohnortland geschuldeten Steuern angerechnet.

Natürliche, in Liechtenstein wohnhafte Personen unterliegen der Vermögens- sowie der Erwerbssteuer. Es wird zum einen eine Landessteuer und zum anderen eine von der jeweiligen Wohngemeinde abhängige Gemeindesteuer erhoben. Der Tarif der Landessteuer verläuft progressiv in acht Stufen mit einer obersten Tarifstufe von 8 %. Die Gemeindesteuer wird mittels Zuschlag zur ermittelten Landessteuer erhoben. Dieser Zuschlag bewegt sich zwischen 150 % und 250 % der Landessteuer und wird von jeder Gemeinde innerhalb dieses Rahmens in ihrem Ermessen jährlich festgelegt.

Bei Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit wird vom Arbeitgebenden eine Lohnsteuer abgezogen und direkt an die Steuerverwaltung überwiesen. Mittels einer jährlichen auszufüllenden Steuererklärung wird danach eine genaue Abrechnung gemacht.

Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und Erwerbssteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung und durch Zustellung eines Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Die Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht der Steuererklärung. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie von der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

Die Steuererklärung kann auch online heruntergeladen werden. Dies bietet zahlreiche Vorteile:

  • Automatische Berechnung: Summen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle im Formular eingetragen. Ebenso werden Überträge von Hilfsformularen automatisch eingesetzt.

  • Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben mehr Einträge als im Formular vorgesehen sind. Diese werden beim Drucken automatisch auf Zusatzblättern ausgegeben. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen.

  • Integrierte Wegleitung: Die Wegleitung ist elektronisch verfügbar. Sie kann zu bestimmten Punkten der Steuererklärung aufgerufen werden. Auf den einzelnen Ziffern kann mittels rechter Maustaste jeweils die entsprechende Seite der Wegleitung aufgerufen werden.

  • Integrierter Steuerrechner: Mit dem integrierten Steuerrechner können Steuerberechnungen vorgenommen werden. (Hinweis Steuerberechnung natürliche Personen: Falls die Steuerpflicht nicht für das ganze Jahr besteht, so sind die entsprechenden Abzüge zeitperiodengerecht (pro rata) vorzunehmen. Bei der Steuerrechnung der Gemeindesteuerkasse können sich gegenüber der elektronischen Steuerberechnung Differenzen ergeben, da bei der Berechnung allfällige Änderungen der Gemeindesteuerzuschläge, Gemeindesteuerteilungen sowie Steuerausscheidungen nicht berücksichtigt sind oder die Gemeindesteuerkasse bzw. Steuerverwaltung Änderungen der Steuerfaktoren vorgenommen hat.)

  • Mandantenfähigkeit: Es können unbegrenzt Steuererklärungen angelegt und ausgefüllt werden.

  • Übernahme der Vorjahresdaten

Zum eTax / elektronische Steuererklärung

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer und soll den Inlandverbrauch belasten.

Aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die Gebiete beider Staaten ein gemeinsames «Mehrwertsteuerinland». Wird im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist das Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die Schweiz haben weitestgehend gleichlautende mehrwertsteuerrechtliche Bestimmungen.

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